Dieser Artikel erläutert vorsorgliche Massnahmen nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. Hier werden die Voraussetzungen, der Gegenstand möglicher vorsorglicher Massnahmen sowie zentrale Verfahrensfragen erläutert.
Dieser Artikel liefert nützliche Informationen zur unentgeltlichen Rechtspflege nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Es werden der Umfang, die Voraussetzungen und das Verfahren für die unentgeltliche Rechtspflege erläutert.
Mit der Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes wurde eine neue Sanierungsvariante eingeführt: die Sanierungsfusion (Art. 6 FusG). Diese Sanierungsvariante wird mit Hilfe von Art. 725 OR ausgelegt, in welchem der Kapitalverlust und die Überschuldung definiert sind. Die Überschuldungstests von Art. 6 FusG und Art. 725 OR enthalten im Prinzip Regelungen zum Vergleich von Aktiven und Verbindlichkeiten. Was jedoch Aktiven sind oder wie diese bilanziell zu behandeln sind – insbesondere immaterielle Aktiven wie z. B. Forschungs- und Entwicklungskosten – ist unklar, da es für sie im Schweizer Recht weder eine Regelung noch eine Definition gibt.